Stefanie Gabler
Rathaus Aidenbach
I. Stock, Zimmer-Nr. 13
Telefon 08543-9603-18
Telefax 08543-9603-30
eMail: stefanie.gabler@aidenbach.de
Sprechzeiten
Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Montag - Donnerstag: 13:00 - 16:00 Uhr
Aufgaben
Grundsteuer; Festsetzung durch die Gemeinde
Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.
Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien) und Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke).
Hinweis: Als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer dient der Einheitswert des Grundstücks, des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder der Stückländereien. Das persönliche Vermögen des Grundstückeigentümers spielt dabei keine Rolle.
Verfahrensablauf
Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des betreffenden Grundstücks bestimmen. Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert. Der sich so ergebende Grundsteuermessbetrag wird im letzten Schritt von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert. Die Hebesätze werden von der Gemeinde in der Haushaltssatzung festgelegt (aktuelle Hebesätze des Marktes Aidenbach und der Gemeinde Beutelsbach).
Die so errechneten Größen Einheitswert, Grundsteuermessbetrag und Grundsteuer werden jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.
Frist/Dauer
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Kleinbeträge werden wie folgt fällig:
- am 15.08. mit Ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,-- € nicht übersteigt
- am 15.02. und 15.08. zu einer Hälfte Ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,--€ nicht übersteigt.
Sonstiges
Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).
Nach § 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Das heißt, die Umschreibung bei einem Eigentumswechsel erfolgt durch das Finanzamt für Körperschaften in Form eines Grundsteuermessbescheides.
Stichtag der Umschreibung:
Januar des folgenden Kalenderjahres – nach erfolgter Kaufpreiszahlung (Beispiel: Kaufpreiszahlung am 13.05.2011/ Umschreibung im Folgejahr zum 01.01.2012)
Die Umschreibung durch die Gemeinde wird sowohl dem neuen Eigentümer (neuer Steuerbescheid) als auch dem alten Eigentümer (durch Aufhebungsbescheid) mitgeteilt.

