Lebenslagen
Personenstandsurkunde; Ausstellung
Nachfolgend finden Sie Informationen über die Anforderung von Urkunden und beglaubigten Ablichtungen aus dem
- Geburtsregister
- Eheregister
- Lebenspartnerschaftsregister
- Sterberegister
Benötigen Sie eine Urkunde, können Sie diese persönlich im Rathaus Aidenbach oder schriftlich anfordern. Zur schriftlichen Anforderung verwenden Sie bitten unser Formular und senden dieses
- per Post an das Standesamt Aidenbach, Marktplatz 18, 94501 Aidenbach
- oder per Fax an 08543-960330
- oder per Mail an standesamt@aidenbach.de
Häufig gestellte Fragen zur Ausstellung von Urkunden
Wer hat Anspruch auf Ausstellung einer Urkunde?
- Urkunden aus dem Geburtsregister erhalten die eingetragenen Personen (Kind und Eltern), der Ehegatte des Kindes sowie die Vorfahren und Abkömmlinge.
- Urkunden aus dem Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister erhalten die eingetragenen Personen (Ehegatten/Partner) sowie Vorfahren und Abkömmlinge.
- Urkunden aus dem Sterberegister erhalten der Ehegatte des Verstorbenen sowie Vorfahren und Abkömmlinge.
- Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Ausstellung einer Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse geltend machen können.
Bei welchem Standesamt erhalte ich meine Urkunden?
- Personenstandsfälle werden in dem Ort registriert, in dem sich die Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft oder der Tod ereignet hat. Wenden Sie sich daher bitte an das jeweilige Standesamt des Geburts-, Eheschließungs-, Verpartnerungs- oder Sterbeortes.
- Im Standesamt Aidenbach sind sämtliche Geburten-, Eheschließungen und Sterbefälle der Gemeinden Aidenbach und Beutelsbach seit dem Jahr 1876 registriert. (Bitte beachten Sie jedoch, dass einige Ortsteile Aidenbachs früher zur Gemeinde Aldersbach bzw. zur mittlerweile aufgelösten Gemeinde Haidenburg gehörten.)
- Lebenspartnerschaften können in Bayern erst seit dem 01.08.2009 vor dem Standesamt begründet werden. Urkunden für vorher vor einem Notar begründete Lebenspartnerschaften sind erhältlich beim Standesamt am Sitz des Notars.
- Da es sich bei den ausgestellten Urkunden und Abschriften grundsätzlich um Originale der Geburts-, Eheschließungs-, Verpartnerungs- und Sterbestandesämter handelt, ist eine erneute Kopie von diesen Urkunden und Ablichtungen nicht möglich.
Welche Gebühren fallen für die Ausstellung der Urkunden an?
- Die Ausstellung einer Urkunde oder beglaubigten Ablichtung ist mit 10 € pro Exemplar gebührenpflichtig.
- Die Gebühr kann bei Abholung bar bezahlt werden. Sollten Sie eine Übersendung per Post wünschen, wird die Gebühr von Ihrem Bankkonto abgebucht.
- Von der Gebühr befreit sind Urkunden, die für die gesetzliche Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung benötigt werden.

