Bürgerservice A - Z
Grund- und Mittelschule; Gastschulverhältnis
Ein Gastschulantrag kann nur dann erfolgen, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen. Angesichts des vom Gesetzgeber grundsätzlich in Art. 42 Abs. 1 als vorrangig bewerten öffentlichen Interesses am Besuch der zuständigen Sprengelschule können solche zwingenden Gründe nur angenommen werden, wenn die dadurch entstehenden persönlichen Nachteile ungleich schwerer wiegen als dieses öffentliche Interesse. Zwingende persönliche Gründe können sowohl in der Person des Kindes als auch in der Person der Erziehungsberechtigten liegen. Sie liegen z.B. dann vor, wenn die Erziehungsberechtigten tatsächlich nicht in der Lage sind, ihr Kind während der unterrichtsfreien Zeit zu betreuen, in der Nähe der Gastschule aber eine solche Betreuungsmöglichkeit (z.B. bei Verwandten, in einem Tagesheim) gegeben ist.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei Gastschulverhältnissen keine Beförderungspflicht besteht.
Die angegebene Begründung muss mit den im Antragsformular aufgeführten Nachweisen belegt werden.
Folgende Kriterien können z.B. nicht als zwingende persönliche Gründe anerkannt werden:
- Das Kind hat einen Kindergarten besucht, der im Bereich der Gastschule liegt.
- Freunde und Spielkameraden des Kindes besuchen die Gastschule.
- Ein längerer Schulweg, wenn nicht besondere, nachgewiesene Umstände vorliegen, da alle Kinder, die am Rande eines Schulsprengels wohnen, einen etwas weiteren Schulweg als andere Mitschüler haben.
- Schulwegbegleitung, wenn nicht besondere, nachgewiesene Umstände vorliegen.
Den ausgefüllten und unterschriebenen Gastschulantrag geben Sie bitte mit den entsprechenden Belegen an der zuständigen Sprengelschule ab. Diese wird den Gastschulantrag über die gewünschte Gastschule an uns weiterleiten.
Bei Rückfragen bezüglich des Gastschulantrages wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Sprengelschule.
Der Antrag auf gastweisen Schulbesuch ist für Sie kostenfrei.

